Rechtsprechung
LG Duisburg, 21.07.2015 - 1 O 306/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,38095) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vereinbarung über die Auflösung eines Darlehensvertrages nach Erklärung des Widerrufs
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 6 U 64/12
Rückabwicklung eines seitens des Darlehensnehmers widerrufenen Darlehensvertrages
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2015 - 1 O 306/14
Ihnen stünde ein Zinsanspruch von 25.407,65 EUR per 04.09.2014 zu, der sich nach der vom OLG Düsseldorf im Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 6 U 64/12, vorgegebenen Berechnung mit 25.407,65 EUR ergebe.Es besteht nämlich eine tatsächliche Vermutung dahin, dass eine Bank aus ihr überlassenem Kapital Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 6 U 64/12).
- BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08
Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2015 - 1 O 306/14
Es besteht nämlich eine tatsächliche Vermutung dahin, dass eine Bank aus ihr überlassenem Kapital Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses zieht (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, Aktenzeichen XI ZR 33/08; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen 6 U 64/12). - BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10
Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden …
Auszug aus LG Duisburg, 21.07.2015 - 1 O 306/14
Die Kläger sind der Auffassung, der Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Erklärungen sei wirksam, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe; sie nehmen insoweit Bezug auf das Urteil des BGH vom 28.06.2011, Aktenzeichen XI ZR 349/10.